Tatsächlich kann ein Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstand aufgrund der #Corona – #Pandemie nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Zumindest muss der Mieter aber glaubhaft machen, dass seine Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

 Der Bundestag beschloss dazu gestern (25. März. 2020) Folgendes:

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Quelle: Drucksache 19/18110 des Deutschen Bundestages