Am 24. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Trier eine immissionsschutzrechtliche Klage gegen einen Stadtratsbeschluss der Ortsgemeinde Kinheim, der die Errichtung einer Tischtennisplatte auf dem gemeindeeigenen Kindergartenspielplatz vorsah, ab. Die Klägerin, deren Grundstück sich in unmittelbarer Nachbarschaft an dem in Rede stehenden Spielplatz befand, begehrte die Entfernung der Tischtennisplatte und hilfsweise eine zeitliche Einschränkung des Tischtennis – Spielbetriebs. Dies begründete sie vordergründig damit, dass von der Tischtennisplatte unzulässig hohe Immissionen in Form von Lärm ausgehen und auf die umliegenden Nachbarsgrundstücke einwirken würden.

Zwar sah das Gericht die Klage als zulässig, aber zugleich auch als unbegründet an. Vor allem habe die Klägerin keinen öffentlich – rechtlichen Abwehranspruch, „da es an einer schädlichen, der Beklagten zurechenbaren Umwelteinwirkung durch die Tischtennisplatte fehlt“. Insbesondere sei der Lärm von auf dem Spielplatz Tischtennis spielenden Kindern nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1a BImSchG) im Regelfall keine schädliche Emission. Dieser sei einerseits bei Kindern unvermeidbar und im Übrigen auch sozialadäquat.

Dass der Spielplatz entgegen seiner Benutzungsordnung unter Umständen auch von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen von über 14 Jahren oder sogar außerhalb der offiziellen Nutzungszeiten genutzt werden könnte, stehe dem nicht entgegen. Diese Störung sei der beklagten Ortsgemeinde nicht zuzurechnen. Eine Ausnahme von § 22 Abs. 1a BImSchG, dass der konkret verursachte Lärm ausnahmsweise als schädlich anzusehen wäre, hat das Gericht nicht feststellen können.

Urteil des VG Trier: Aktenzeichen 9 K 1721/23.TR