Durch den Deutschen Bundestag wurde am Donnerstag, den 06. Juni 2024 eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Hinblick auf den THC-Grenzwert im Straßenverkehr beschlossen.

Eingefügt wurde in §24a des Straßenverkehrsgesetz ein Absatz 1a mit folgendem Wortlaut:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“

Der Grenzwert liegt somit künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter (bisher 1,0 ng). Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von EUR 500,00 sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Allerdings führt eine Fahrt nach Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer härten Sanktion, EUR 1.000,00 und Fahrverbot.