Nachdem eine Klägerin aus München einen Vertrag bei einer Agentur zur Partnervermittlung abschloss, erhielt sie innerhalb der ersten Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt 31 mögliche Partner. Doch die Klägerin fand darin keinen adäquaten Partner und reichte Klage gegen die Agentur auf Rückzahlung der Vermittlungssumme in Höhe von 7.400,00 € ein. Sie begründete dies mit dem von ihr erklärten Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach § 323 I BGB.

Das Landgericht München widersprach jedoch dieser Auffassung. Die von der Klägerin gemachten Angaben im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ seien bei den Partnervorschlägen enthalten gewesen. Darüber hinaus wurde betont, dass entsprechend des Partnervermittlungsvertrages kein Erfolg geschuldet war. Insofern sei für die Erfüllung des Dienstvertrages nach § 611 BGB das Finden der „großen Liebe“ nicht geschuldet. Dies wäre nur der Fall, wenn der Erfolg als Bedingung im Vertrag ausdrücklich festgehalten wäre. Die der Klägerin vorgeschlagenen Partner seien darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts „zumindest nicht völlig unbrauchbar“ gewesen.

Urteil Landgericht München vom 31.08.2023, Az. 29 O 11980/22 (noch nicht rechtskräftig)