Bereits im November erging eine ähnliche Entscheidung des #OLG Frankfurt/Main zur Geschwindigkeitsüberwachung. Das Oberlandesgericht bestätigte 03. Januar 2020, das Kommunen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen dürfen. Auch das Recht, Falschparken zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat zugewiesen. Dieses staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf den fließenden und den ruhenden Verkehr. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2020 – 2 Ss-Owi 963/18)

Die Entscheidung betrifft nur den öffentlichen Verkehrsraum. Zu beachten ist auch, dass diese Entscheidung die Gesetzeslage des Bundeslandes Hessen berücksichtigt und nicht ohne weiteres auf andere Bundesländer übertragbar ist.