Nach Ansicht des #OLG Frankfurt/Main ist die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig. Auf dieser Grundlage dürften keine Bußgeldbescheide erlassen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung ein privater Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder erlassen werden. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19)

Anderes wird sicherlich zu gelten haben, wenn die Behörde sich das Messgerät von einem Dienstleister ausleiht, die Messung durch eigene Messbeamte überwacht und die Auswertung in der Behörde erfolgt.