Nach Ansicht des OLG Dresden haben die Spar­kas­se Mei­ßen und die Spar­kas­se Vogt­land die Zin­sen aus den Spar­ver­trä­gen „S-Prä­mi­en­spa­ren fle­xi­bel“ bis­her falsch be­rech­net. Die zwei Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen der Ver­brau­cher­zen­tra­le Sach­sen waren somit erfolgreich. Über das Klageregister haben für die vorliegenden Verbandsklagen mehr als 300 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und mehr als 600 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland Ansprüche angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen. Über drei parallel gelagerte Fälle hatte das OLG Dresden bereits im vergangenen Jahr entschieden und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.

Zur Höhe des induviduellen Zinsanspruches müssen die Verbraucher wegen den besonderen Bedingungen jedes einzelnen Vertrages gegebenefalls einen selbständigen Rechtsstreit führen.

OLG Dresden, Urteil vom 31.03.2021 – 5 MK 2/20; 5 MK 3/20