Grundsätzlich hat ein Zeuge die Pflicht, zu einer Vorladung zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. Nur von Gerichten und der Staatsanwaltschaft bzw. in deren Namen kann man aufgefordert werden, eine Aussage zu tätigen. Wer trotz einer Ladung zu einer gerichtlichen Zeugenvernehmung nicht kommt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.
Kommt es nun zu einer Zeugenvernehmung hat man immer noch ein Zeugnisverweigerungsrecht §52 StPO. Diese Regelung erlaubt, die Aussage zu verweigern, wenn man mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet oder in gerader Linie verwandt bzw. verschwägert ist.
Außerdem ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. Aus diesem Grund besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §55 StPO. Das heißt, dass man die Beantwortung einzelner Fragen ablehnen kann, wenn man sich damit selbst oder eine in den Schutzbereich der oben benannten Vorschrift fallenden Personen belasten würde.
Gern stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung.