Grundsätzlich kann man sagen, dass sowohl Mord als auch Totschlag vorsätzliche Begehungsdelikte sind. Im Weiteren finden Sie drei Fragen. Sollte die Antwort auf eine der Fragen JA sein, handelt es sich um Vorsatz.

  • Wollte der Täter, dass die Person stirbt?
  • Wusste der Täter, dass die Person stirbt?
  • Hat der Täter zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Person stirbt?

Ob es sich es dabei aber um Mord handelt, muss zumindest eines der folgenden Merkmale vorliegen:

  • Mordlust
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs
  • Habgier
  • niedrige Beweggründe
  • heimtückisch
  • grausam
  • mit gemeingefährlichen Mitteln
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

Kann keines der Merkmale angenommen werden, liegt ein Totschlag vor.

Nun stellt sich die Frage nach den Strafmaßen der unterschiedlichen Tötungsdelikte. Bei einer Verurteilung zum Mord ergeht eine lebenslange Haftstrafe. Mord verjährt nie.

Anders sieht es bei einem Totschlag aus, hier ist eine Haftstrafe zwischen 5 und 15 Jahren vorgesehen, zudem verjährt ein Totschlag nach 20 Jahren.

Es gibt es auch andere Arten von Tötungsdelikten, die sich in ihrer Komplexität und in dem Strafmaß unterscheiden. Hier einige Beispiele:

  • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) = mindestens 6 Monate bis zu 5 Jahren Haftstrafe
  • Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) = mindestens eine Geldstrafe bis zu 3 Jahren Haftstrafe (es wird unterschieden, ob der Abbruch von der Schwangeren einhergegangen ist oder durch Fremdeinwirkung)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) = mindestens Geldstrafe bis zu 5 Jahren Haftstrafe
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) = min. 3 bis 15 Jahre Haftstrafe
  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) = mindestens 10 Jahre bis hin zu lebenslänglich
  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) = mindestens 10 Jahre – lebenslänglich
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB) = mindestens 10 Jahre bis zu lebenslänglich
  • Erpresserischer Menschenraub bzw. Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB) = mindestens 10 Jahre bis zu lebenslänglich

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass bei Tötungsdelikten grundsätzlich eine notwendige Verteidigung nach § 140 StPO besteht. Das heißt, dass Ihnen ein Rechtsanwalt zur Seite stehen muss. Sollte man selbst keinen Strafverteidiger bestimmen, wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt.