An uns wurde wiederholt die Frage herangetragen, ob die Zahlungsaufforderungen der Ungarischen Autobahn Inkasso GmbH rechtmäßig sind und ob entsprechende Forderungen auch in Deutschland beigetrieben werden können. Die juristische Frage dahinter ist, ob eine entsprechende Haftung des Fahrzeughalters für die unberechtigte Nutzung ungarischer Mautstraßen mit dem deutschen Recht vereinbar ist.

Dazu hat der Bundesgerichtshof am 28. September 2022 ein Grundsatzurteil erlassen. Demnach können entsprechende Nachgebühren auch vor den deutschen Gerichten eingeklagt werden. Der BGH führt dazu aus:

Die nach dem anwendbaren ungarischen Recht vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut ist nicht mit Grundsätzen des inländischen Rechts unvereinbar. Eine Anknüpfung von Einstandspflichten an die Haltereigenschaft ist auch dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd, wie die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bundesfernstraßenmaut, die zivilrechtliche Haftung eines Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Haftung des Halters bei unberechtigt abgestellten Fahrzeugen zeigen. Soweit der in Anspruch genommene Fahrzeughalter die Beweislast dafür trägt, dass vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung eine virtuelle Vignette erworben wurde, kann er dem durch Vorlage der erhaltenen Quittung oder des erhaltenen Kontrollabschnitts nachkommen.

Auch die „erhöhte Zusatzgebühr“ verstößt nicht gegen den ordre public, da sie als eine Form der Vertragsstrafe anzusehen und damit dem deutschen Recht ebenfalls nicht völlig fremd ist. Vergleichbare Regelungen kennt das deutsche Recht etwa in Gestalt des erhöhten Beförderungsentgelts, wenn ein Fahrgast sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
Allerdings können Fremdwährungsschulden grundsätzlich nur als solche, also in fremder Währung eingeklagt werden, sodass eine auf Zahlung in Euro gerichtete Klage dann abzuweisen wäre. 

BGH Urteil vom 28. September 2022 – XII ZR 7/22

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