Die Fahrerflucht ist ein oft unterschätzter Straftatbestand. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da eine mögliche andere Straftat (z.B. Trunkenheitsfahrt) durch ein Entfernen vertuscht werden könnte, ist der Strafrahmen der Unfallflucht derart weit.
Gemäß §142 StGB begeht ein Unfallbeteiligter Fahrerflucht, wenn er sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Ein solcher Unfall muss im öffentlichen Straßenverkehr passiert sein, so etwa auf der Straße oder auf einem öffentlichen Parkplatz.
Aber wie verhalte ich mich richtig.
Auch bei leichteren Unfällen müssen die Beteiligten die Feststellung der Identität ermöglichen.
Auf jeden Fall sollten Unfallverursacher am Unfallort warten, wenn sie zum Beispiel ein Auto touchiert haben, sein Halter aber nicht greifbar ist. Die nötige Wartezeit ist dabei situationsabhängig.
Wenn trotz Wartezeit niemand kommt, sollte man die Polizei einschalten. Als erster Schritt genügt ein Telefonat mit der zuständigen Polizeibehörde, in dem alle relevanten Umstände geschildert werden. Die Polizeibeamten haben den Unfall dann aufgenommen und werden weitere Anweisungen geben.
Das Hinterlassen eines Zettels auf der Windschutzscheibe mit den Kontaktdaten ist nicht ausreichend. Das bloße Hinterlassen des Zettels, ohne zu warten und die Polizei zu informieren, kann bereits den Tatbestand der Fahrerflucht erfüllen
Wie bekomme ich meinen Schaden ersetzt, wenn der Unfallverursacher geflüchtet ist?
Für Schäden haftet, wer den Unfall verursacht hat. Das ist unabhängig davon, ob er vom Unfallort geflüchtet ist oder sich dem Unfallgegner gestellt hat. Die Kosten des Opfers trägt in der Konsequenz die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers – zumindest, wenn er bekannt ist.
Ist der Verursacher nicht bekannt, bleibt das Opfer erstmal auf dem Schaden sitzen. Es sei denn, das Unfallopfer hat eine Vollkaskoversicherung, die würde den Schaden am eigenen Fahrzeug übernehmen. Allerdings würden in einem solchen Szenario trotzdem Kosten auf den Versicherten zukommen. Der Schadensfreiheitrabatt steigt mit jedem gemeldeten Unfall – bei Unfallflucht sogar dann, wenn der Verantwortliche gefasst wird. Dann allerdings könnte das Opfer sich die Mehrkosten vom Flüchtigen zurückholen.
Eine Teilkaskoversicherung hingegen kommt nicht für Unfallschäden auf. Hier sind “lediglich” Wildunfälle, Schäden durch Naturgewalten oder Diebstahl versichert.
Kann auch der Flüchtige den Unfallschaden am eigenen Fahrzeug bei seiner Versicherung geltend machen?
Nein, auch nicht bei einer Vollkaskoversicherung. Wer eine Versicherung abschließt, übernimmt damit in der Regel auch die sogenannte Obliegenheitspflichten: So muss der Versicherte seiner Versicherung erklären, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Gibt nun jemand nicht an, Unfallflucht begangen zu haben, verstößt er gegen die Aufklärungsobliegenheit.
Erfährt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers später, dass er aus der Situation geflohen ist, fordert sie einen Teil der Schadenssumme zurück. Der Regress der Versicherung beläuft sich auf 2.500,00 Euro, in Ausnahmefällen auf 5.000,00 Euro.
Den Anspruch des Unfallopfers berührt das aber nicht. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers übernimmt den Schaden des Opfers auch dann voll, wenn der Verursacher seiner Versicherung verheimlicht (hat), Fahrerflucht begangen zu haben
Außerdem wichtig zu wissen:
Auch wer Pfosten, Bäume oder eine Leitplanke touchiert, hat einen Fremdschaden verursacht und muss dafür mit seiner Versicherung aufkommen. Auch hier kann das Verlassen der Unfallstelle zur Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht führen.
Rehe werden im Unterschied zu Pferden vom Gesetzgeber als “herrenlose Sache” eingestuft. Aber auch hier verlangt zumeist die Versicherung, dass die Polizei gerufen
Welche Strafen drohen?
Wer Unfallflucht begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Die Geldstrafe ist abhängig vom Einkommen des Fahrerflüchtigen und wird in Tagessätzen geregelt.
Außerdem ist ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten möglich. Hat der Unfallflüchtige bedeutende Schäden verursacht, kann ihm der Führerschein auch entzogen werden. Als bedeutend stufen die Gerichte Schäden ab einer Summe von 1.000,00 Euro ein.