Die Fahrer­flucht ist ein oft unterschätzter Straftatbestand. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da eine mögliche andere Straftat (z.B. Trunkenheitsfahrt) durch ein Entfernen vertuscht werden könnte, ist der Strafrahmen der Unfallflucht derart weit.

Gemäß §142 StGB begeht ein Unfall­be­tei­ligter Fahrer­flucht, wenn er sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

 eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Ein solcher Unfall muss im öffent­lichen Straßenverkehr passiert sein, so etwa auf der Straße oder auf einem öffent­lichen Parkplatz.

 Aber wie verhalte ich mich richtig.

Auch bei leich­teren Unfällen müssen die Beteiligten die Feststellung der Identität ermöglichen.

Auf jeden Fall sollten Unfall­ve­rur­sacher am Unfallort warten, wenn sie zum Beispiel ein Auto touchiert haben, sein Halter aber nicht greifbar ist. Die nötige Wartezeit ist dabei situationsabhängig.

Wenn trotz Wartezeit niemand kommt, sollte man die Polizei einschalten. Als erster Schritt genügt ein Telefonat mit der zuständigen Polizeibehörde, in dem alle relevanten Umstände geschildert werden. Die Polizeibeamten haben den Unfall dann aufgenommen und werden weitere Anweisungen geben.

Das Hinterlassen eines Zettels auf der Windschutz­scheibe mit den Kontakt­daten ist nicht ausreichend. Das bloße Hinterlassen des Zettels, ohne zu warten und die Polizei zu infor­mieren, kann bereits den Tatbe­stand der Fahrer­flucht erfüllen

Wie bekomme ich meinen Schaden ersetzt, wenn der Unfallverursacher geflüchtet ist?

Für Schäden haftet, wer den Unfall verur­sacht hat. Das ist unabhängig davon, ob er vom Unfallort geflüchtet ist oder sich dem Unfall­gegner gestellt hat. Die Kosten des Opfers trägt in der Konse­quenz die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­rur­sa­chers – zumindest, wenn er bekannt ist.

Ist der Verur­sacher nicht bekannt, bleibt das Opfer erstmal auf dem Schaden sitzen. Es sei denn, das Unfallopfer hat eine Vollkas­ko­ver­si­cherung, die würde den Schaden am eigenen Fahrzeug übernehmen. Aller­dings würden in einem solchen Szenario trotzdem Kosten auf den Versi­cherten zukommen. Der Schadens­frei­heitrabatt steigt mit jedem gemel­deten Unfall – bei Unfall­flucht sogar dann, wenn der Verant­wort­liche gefasst wird. Dann aller­dings könnte das Opfer sich die Mehrkosten vom Flüchtigen zurückholen.

Eine Teilkaskoversicherung hingegen kommt nicht für Unfallschäden auf. Hier sind “lediglich” Wildunfälle, Schäden durch Naturgewalten oder Diebstahl versichert.

Kann auch der Flüchtige den Unfall­schaden am eigenen Fahrzeug bei seiner Versi­cherung geltend machen?

Nein, auch nicht bei einer Vollkas­ko­ver­si­cherung. Wer eine Versi­cherung abschließt, übernimmt damit in der Regel auch die sogenannte Oblie­gen­heits­pflichten: So muss der Versi­cherte seiner Versi­cherung erklären, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Gibt nun jemand nicht an, Unfall­flucht begangen zu haben, verstößt er gegen die Aufklärungs­ob­lie­genheit.

Erfährt die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­rur­sa­chers später, dass er aus der Situation geflohen ist, fordert sie einen Teil der Schadens­summe zurück. Der Regress der Versicherung beläuft sich auf 2.500,00 Euro, in Ausnahmefällen auf 5.000,00 Euro.

Den Anspruch des Unfallopfers berührt das aber nicht. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Verur­sa­chers übernimmt den Schaden des Opfers auch dann voll, wenn der Verur­sacher seiner Versi­cherung verheim­licht (hat), Fahrer­flucht begangen zu haben

Außerdem wichtig zu wissen:

Auch wer Pfosten, Bäume oder eine Leitplanke touchiert, hat einen Fremdschaden verursacht und muss dafür mit seiner Versicherung aufkommen. Auch hier kann das Verlassen der Unfallstelle zur Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht führen.

Rehe werden im Unterschied zu Pferden vom Gesetzgeber als “herrenlose Sache” eingestuft. Aber auch hier verlangt zumeist die Versicherung, dass die Polizei gerufen

Welche Strafen drohen?

Wer Unfall­flucht begeht, muss mit einer Freiheits­s­trafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Die Geldstrafe ist abhängig vom Einkommen des Fahrerflüchtigen und wird in Tagessätzen geregelt.

Außerdem ist ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten möglich. Hat der Unfallflüchtige bedeu­tende Schäden verur­sacht, kann ihm der Führerschein auch entzogen werden. Als bedeutend stufen die Gerichte Schäden ab einer Summe von 1.000,00 Euro ein.