„Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.“

(AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20)

 

Das Gericht stellt dabei geringere Ansprüche an einen Rücktritt vom Reisevertrag aus unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, bei denen der Veranstalter voll erstatten muss. Grundsätzlich seien hier keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, führte das Gericht aus. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich und es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus

Eine sich bereits abzeichnende Corona-Pandemie am Urlaubsort könnte nach Absicht des Gerichtes eine kostenfreie Stornierung der reise rechtfertigen.

Wenn am Reiseort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten, sodass eine Reise dorthin erheblich beeinträchtigt ist, dann können Urlauber die Reise dorthin in der Regel kostenfrei stornieren. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind die Umstände, wenn sie nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen und sich die Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das gilt für Buchungen nach deutschem Recht – für Buchungen bei einem ausländischen Anbieter kann dagegen das Recht des dortigen Landes gelten.