Die En­er­gie­ver­sor­ger blei­ben an ihre Preis­ga­ran­ti­en ge­bun­den. Hö­he­re Be­schaf­fungs­prei­se recht­fer­tig­ten keine Preis­er­hö­hun­gen, ent­schied das Land­ge­richt Düs­sel­dorf mit Be­schluss vom 26.08.2022 in einem Eil­ver­fah­ren und un­ter­sag­te damit auf An­trag der Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein-West­fa­len dem Un­ter­neh­men Ex­tra­En­er­gie die Prei­se für Strom und Gas zu er­hö­hen.

Gasversorger und Stromlieferanten versuchen die höheren Preise für die Beschaffungskosten auf die Verbraucher umzulegen. Dies ist zumindet bei Verträgen mit Preisgarantie, meist für eine feste Laufzeit, nach Auffasung des Landgerichtes Düsseldorf unzulässig.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2022 – 12 O 247/22

Auch wir führen für Mandanten entsprechende Auseinandersetzungen mit Energieversorgern. Diese berufen sich dabei auf einen Anspruch auf Anpasung des Lieferpreises gemäß §313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) da die Beschaffungspreise gestiegen seien. Konkreten Angaben fehlen aber zumeist.