Ist die Nutzung eines Taschenrechners durch einen Kfz-Führer während der Fahrt verboten. Dazu vertreten das #OLG #Hamm und das OLG #Oldenburg grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen.

Während das Gericht in Oldenburg eine Strafbarkeit ablehnt, bejaht dies das Oberlandesgericht Hamm.

Im Beschluss führen die Richter aus Hamm aus, dass ein elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein Mobiltelefon könne. „Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 #StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.“

Die Sache wird nun dem #BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Quellen:

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2019 – III – 4 RBs 191/19

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18