Ein Hundehalter haftet, wenn infolge eines “Hundegetümmels“ ein Schaden entsteht. Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine typische tierische Verhaltensweise dar. Gegebenenfalls kann eine vom eigenen Hund ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr aber anspruchsmindernd angerechnet werden.

Was war passiert.

Eine Dame führte ihre beiden Hunde (Jack-Russell-Terrier) an der Leine aus und lief an einem fremden Grundstück vorbei. Von diesem Grundstück kam plötzlich ein anderer Hund auf die beiden Terrier zu. Es entstand zwischen den Hunden ein “Getümmel“, wobei die Dame weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt. In der Folge stürzte Sie und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Nach Ansicht des Gerichtes sei entscheidend, dass der freilaufende Hund Auslöser des “Getümmels“ und der Sturz unmittelbare Folge dieses “Getümmels“ gewesen sei. Damit habe sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, in dem Sturz realisiert.

(OLG Koblenz , Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 249/18)