Die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss kann weitreichende Folgen haben. Deshalb zum Herrentag lieber auf das Fahrrrad verzichten, wenn denn schon das ein oder andere „Bierchen“ getrunken wird.
Ab einem Promillewert von 1,6 ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad als Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB strafbar. Auch wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren nicht erfolgt – das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 69 Absatz 1 Satz StGB – droht weiterer Ärger.
Bei einer nachgewiesenen Blutalkoholkonzentration des Fahrradfahrers von über 1,6 Promille ist in einem dem Strafverfahren anschließenden Verwaltungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befürchten. In aller Regel erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Kommt man der Aufforderung nicht nach oder weist das Gutachten ein negatives Ergebnis aus, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.