Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Begriff aus dem Familienrecht. Es handelt sich dabei um das Recht über den Aufenthaltsort bzw. den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der Personensorge und hat eine enge Verbindung zum Umgangsrecht. Es kann unter hohen Anforderungen durch das Gericht entzogen werden.

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, darf die Angelegenheiten des täglichen Lebens, auch ohne vorherige Absprache, entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten zählen unter anderem der Schultag, der Umgang mit Freunden, der Fernsehkonsum, die Anmeldung zu Vereinen, die Ernährung, die Kleidung, gewöhnliche medizinische Versorgung, aber auch die Behandlung bei akuten Krankheiten, bei denen ein Elternteil nicht erreichbar war.

Bei Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung muss allerdings der andere Elternteil einbezogen werden. Beispiele dafür sind Schulwahl, eine Taufe, große Reisen, die Berufswahl, sowie schwere medizinische Eingriffe.

Bei gemeinsamem Sorgerecht (§1627 BGB):

Beim gemeinsamen Sorgerecht haben normalerweise beide Eltern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In der Regel werden somit alle Entscheidungen, die das Kind betreffen einvernehmlich entschieden. Sollte einer der Elternteile nicht in der Lage sein, gibt es auch die Möglichkeit das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen, worüber dann vom zuständigen Familiengericht entschieden wird.

Bei getrenntlebenden Elternteilen:

Grundsätzlich hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dadurch hat er auch die Entscheidungskraft über das tägliche Leben des Kindes. Wechselt sich das Kind mit den Wohnsitzen der getrenntlebenden Eltern ab, so haben diese jeweils für diese Zeit die Entscheidungskraft.

Bei Kindern über 18 Jahren:

Hat das Kind das 18. Lebensjahr beendet, so ist dieses voll geschäftsfähig und kann somit auch über seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen.