Das Amtsgericht #Grimma hat wiederholt in zwei von unserer Kanzlei errungenen Entscheidungen die Schwackeliste als geeignete Schätzgrundlage zur Höhe der Mietwagenkosten herangezogen. ( Az: 2 C 645/18 u. Az: 2 C 65/18)

Das Amtsgericht zieht in ständiger Rechtsprechung bei der richterlichen Schätzung gemäß §§ 287 ZPO der Angemessenheit der abgerechneten Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall die Schwackeliste als Schätzgrundlage heran.